Sonntag, 26. Februar 2012

Darf ich digitale Arbeitsblätter bei Moodle einstellen? 3. Teil - Merlin

Eine Recherche beim Schulbuchzentrum-online, bei dem eine Vielzahl von Verlagen zusammengeschlossen sind, hat leider keine neuen Erkenntnisse gebracht. Hier ist alles pauschal erstmal verboten. Man bleibt vage.

Deshalb werde ich meine Berichterstattung zu dem Thema vorerst abbrechen.... fast jedenfalls.

Ich möchte nicht enden, ohne ein Positivbeispiel zu nennen und zu zeigen, wie es gehen könnte.

2011 haben die kommunalen Medienzentren in Niedersachsen gemeinsam Nutzungsrechte für eine Vielzahl von Medien erworben. Dieses Projekt nennt sich Merlin (www.merlin.nibis.de). Niedersächsische Kollegen werden es vielleicht kennen.

Diese Medien stehen online für alle niedersächsichen Schulen bereit. Kostenlos.

In den Nutzungsbedingungen finden sich Formulierungen, die dem feuchten Traum eines medienliebenden Lehrers entsprungen sein könnten:
  • Die Medien dürfen auf Schulservern zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Medien dürfen auf allen in der Schule befindlichen Rechnern genutzt werden.
  • Die Lizenzzeiten sind unbegrenzt.
  • Das kopieren auf Speichermedien ist erlaubt.
  • Die Medien könne in virtuellen Lernumgebungen genutzt werden.
  • Die Bearbeitung der Materialien ist zulässig.

Fan-tas-tisch!

Selbstverständlich sind an diese umfangreiche Einräumung von Nutzungsrechten auch (faire) Bedingungen geknüpft:
  1. Die Medien dürfen nur im schulischen Kontext genutzt werden.
  2. Nach Beendigung der Arbeit sind die Medien von den heimischen PCs der Schüler(!) zu löschen.
  3. Lehrer, die die Materialien nutzen möchten müssen einmalig(!) einen Vordruck unterschreiben, in dem sie sich zur Einhaltung der Regeln einverstanden erklären.
  4. Schüler, denen die Medien digital zur Verfügung gestellt werden, müssen ebenfalls einen solchen Vordruck unterschreiben. (Dieser letzte Punkt ließe sich ggf. bereits beim Unterschreiben des Schulvertrags einbinden.)
So kann es gehen.

Ich bitte die Verlage, die mir digitale Arbeitsmaterialien verkaufen möchten, sich aber auf der anderen Seite mit Händen und Füßen gegen eine adäquate Nutzung und Weiterverarbeitung wehren, ihr Geschäftsmodell zu überdenken.

Ich persönlich würde nämlich gerne auch in Zukunft gut aufbereitetes Unterrichtsmaterial von professionellen Verlagen nutzen. Die Alternative, alles selbst zu verfassen, wäre unglaublich mühevoll für mich und meine Kollegen.
Dies ist aber die einzig mögliche Konsequenz, wollen wir weiterhin mobile Endgeräte und Computerräume in der Schule nutzen.

Donnerstag, 23. Februar 2012

Darf ich digitale Arbeitsblätter in Moodle einstellen? Teil 2 - Cornelsen

Cornelsen bietet eine Vielzahl von digitalen Arbietsblättern inclusive didaktischen Erläuterungen zum kostenpflichtigen Download an. Am bequemsten geht das als Abo.

In den AGB findet sich zunächst mal nichts neues. Ähnliche Aussagen, wie bei Klett. Alles bleibt pauschal verboten. Konkretisiert wird wenig.

Dann aber ein Lichtblick. Cornelsen hat unter dem Menüpunkt Rechtliche Hinweise Stellung genommen zum umstrittenen § 52 a UrhG. 
Quelle: http://www.cornelsen.de/service/1.c.2572349.de#1.c.2730541.de

Hierbei gehen die Ausführungen an einer Stelle über die mir bekannten hinaus. 
Unter dem Punkt Schutzvorrichtungen wird Lehrkräften die Nutzung von "Werken" auf einem "Server" unter Auflagen erlaubt. 
Für eine konkret zu unterrichtende Klasse darf ich dort "Werke" zur Verfügung stellen, wenn der Zugriff darauf passwortgeschützt ist und ich anschließend alles wieder lösche.

Das ist die erste zarte Konkretisierung, die ich lese. Immerhin.

Da jedoch vorher eine "Nutzung" von Unterrichtsmaterial pauschal und mit fettgedruckten Buchstaben ohne Genehmigung des Verlags ausgeschlossen wurde (auch und explizit: online bereitgestellte Arbeitsblätter), bleiben Fragen offen. Denn eine Genehmigung für die Nutzung "via Internet oder Intranet" bekommt man nur auf Anfrage und die kostet zusätzliche Lizenzgebühren, wie man im Abschnitt Vertragliche Einwilligung liest.

Fazit für Cornelsen:
Digitale Arbeitsblätter darf man kaufen, ausdrucken und auf Papier in der Klasse verteilen. Wer sie in einem LMS einsetzten will, darf dies nur unter Auflagen tun und muss zusätzliche Lizenzgebüren bezahlen.

Schauen wir mal, was die anderen Verlage sagen... im nächsten Blogbeitrag.

Freitag, 17. Februar 2012

Darf ich digitale Arbeitsblätter in Moodle einstellen? Teil 1 - Klett


Ich habe, zum Teil persönlich, zum Teil über die Schule, die Möglichkeit, zahlreiche digitalen Arbeitsblätter deutscher Schulbuchverlage über das Internet zu beziehen. Diese Dienste werden ordnungsgemäß bezahlt und kosten viele hundert Euro im Jahr. 

Nun arbeite ich gerne mit Moodle und da läge es eigentlich nahe, auch das ein oder andere digitale Arbeitsblatt an geeigneter Stelle in solch eine virtuelle Lernumgebung zu integrieren. Warum sollte ich Kopierkosten und Mehrarbeit in Kauf nehmen, wenn ich das bezahlte Produkt mit wenigen Klicks einbinden und der Klasse zur Verfügung stellen könnte.

Bisher habe ich immer davon Abstand genommen, da mir die Rechtslage nicht ganz klar war. Die Diskussion um die Plagiatssoftware  http://www.urheberrecht.th.schule.de/86210899320b0a30b/033a7a9f0706fe902/index.html (§6 Abs. 4), aus den Medien bekannt als „Schultrojaner“, hat mich zudem verunsichert.

Aber wie ist nun die Rechtsgrundlage? Schließlich scanne ich da ja keine Schulbücher ein. Es können für digitale Materialien unmöglich die gleichen Verwertungsrechte gelten, denn eine digitale Speicherung von eingescanntem Schulbuchmaterial ist verboten, wohingegen es bei den Download-Arbeitsblättern vonnöten ist, ja bei Klett sogar erbeten wird. So heißt es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen:

„Der Verlag fordert bei der Bestellung von digitalen Produkten den Kunden zum unverzüglichen Download der Produkte und zur Anfertigung einer Sicherheitskopie auf.“
Quelle: http://www2.klett.de/sixcms/list.php?page=kontakt_seite&anfrage=ja&agb=ja. Stand: o.D., letzter Zugriff: 17.02.12

Ok. Es gibt also andere Regeln. Nur welche? Ich werde in den nächsten Tagen mal einen Blick in die AGB  der Schulbuchverlage, die einen Downloadbereich anbieten, wagen. Beginnen möchte ich mit Klett, später sollen auch Schroedel, Cornelsen und Westermann hinzukommen
Bei Klett heißt es:

„Der Kunde verpflichtet sich […], die Inhalte der digitalen Produkte nicht […] zu übermitteln, […] zu teilen […] oder in sonstiger Weise zu übertragen oder zu nutzen.“
Quelle: http://www2.klett.de/sixcms/list.php?page=kontakt_seite&anfrage=ja&agb=ja. Stand: o.D., letzter Zugriff: 17.02.12

Dort steht zwar nicht direkt etwas über eine Nutzung in einem passwortgeschützten Lernmanagementsystem, die Formulierung gibt aber Grund zur Annahme, dass es möglicherweise illegal sein könnte. Wobei die Formulierung in sonstiger Weise zu nutzen streng genommen sogar jegliche Nutzung der Arbeitsblätter verbietet. Die „strenge“ Auslegung muss ja nun irgendwo ihre Grenzen haben. Warum soll ich etwas kaufen, was ich überhaupt nicht nutzen darf.

Also ist es Auslegungssache. Das ist unbefriedigend.
Ich suche weiter.

PS:
Interessant finde ich auch die Lösung, die Klett für ihre „Online-Links“ vorgesehen hat. Für die, die die Werke von Klett nicht kennen: Es gibt online verfügbare Schulbuch-Ergänzungen, auf die in den Lehrbüchern hingewiesen wird. Eine feine Sache. Diese Seiten sind frei ansteuerbar und nicht passwortgeschützt. In den AGB heißt es hierzu:

Auf Online-Links des Verlages darf aus anderen, nicht von dem Verlag herausgegebenen Online- oder Offline-Medien nicht direkt verwiesen oder verlinkt werden.
Quelle: http://www2.klett.de/sixcms/list.php?page=kontakt_seite&anfrage=ja&agb=ja. Stand: o.D., letzter Zugriff: 17.02.12

Ich darf also nicht in Moodle auf diese Seite verlinken! So sehr ich in diesem Fall die Sichtweise der Verlage verstehe, die investieren ja Arbeitskraft um ihren Käufern (und nicht dem gesamten Bildungsbereich) etwas Gutes zu tun, so bedenklich finde ich den Versuch, das Verlinken auf eine frei zugänglichen Seite zu untersagen.

Stattdessen werde ich wohl einfach auf das Ergebnis einer Googlesuche verlinken. Denn Google kann natürlich diese Seiten auch finden – z. B.: http://www.google.de/search?q=regenwald+ad%C3%A9+klett&ie=utf-8&oe=utf-8&aq=t&rls=org.mozilla:de:official&client=firefox-a

Da ich nicht „direkt“ auf den Online-Link verwiesen habe, sollte ich hiermit auf der sicheren Seite sein.
Macht Google sich eigentlich mit der Verlinkung darauf auch strafbar? ;-)

Ich glaube, jetzt bin ich mitten in der ACTA-SOPA- PIPA-Diskussion, oder?

Damit möchte ich es (vorerst) bewenden lassen.